g und h EM-Verordnung [Bereitschaft, sich einem im Voraus vereinbarten Vollzugsprogramm zu unterziehen, sowie Annahme, der Belastung des EM-Vollzugs gewachsen zu sein und das entgegengebrachte Vertrauen nicht zu missbrauchen] nicht erfüllt. Weiter handle es sich bei der aktuellen Wohnform auf einem Campingplatz nicht um eine dauerhafte Unterkunft [i.S. von Art. 4 lit. c EM-Verordnung] und sei der Vollzug des EM unter diesen Umständen unmöglich, schon aus technischen Gründen. Schliesslich verfüge der Beschwerdeführer aktuell über keine Arbeitsstelle.