4 1. Januar 2017 auf eigene Rechnung ein Maler- und Gipsergeschäft zu betreiben (E. 2.2). Die ASMV kam zum Schluss, auch nach Würdigung dieser Stellungnahme seien die Vollzugsvoraussetzungen für die Sondervollzugsform des Electronic Monitoring nicht gegeben. So habe der Beschwerdeführer bei der Einreichung der Unterlagen ungenügend kooperiert und trotz Mahnung die vollständigen Unterlagen nicht geliefert. Damit seien die Voraussetzungen gemäss Art. 4 lit. g und h EM-Verordnung [