Diese sei jedoch bis 31. Dezember 2016 befristet. Eine Verlängerung dieses Arbeitsverhältnisses liege nicht vor und eine andere Arbeit könne der Beschwerdeführer zurzeit nicht vorweisen. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer auch den Wohnort gewechselt. Obwohl ihm bereits vorgängig mitgeteilt worden sei, dass die Durchführung des Electronic Monitoring auf einem Campingplatz nicht möglich sei, habe er ohne Meldung an die Vollzugsstelle EM seine Wohnung in J.________ aufgegeben und wohne nun auf dem Campingplatz in E.________ (E. 2.1, 2. Absatz).