Er bemängelt, die ASMV habe sich nicht mit seiner geltend gemachten Selbständigkeit auseinandergesetzt, sondern lapidar festgestellt, er könne keine andere Arbeit nachweisen, was ausserdem willkürlich und tatsachenwidrig sei (Beschwerde Ziff. 2.). 15.2 Die ASMV hatte in ihrem Entscheid erwogen, der Beschwerdeführer habe die verlangten Unterlagen, welche für die Prüfung der Sondervollzugsform Electronic Monitoring unabdingbar seien, trotz Mahnung weder fristgerecht noch vollständig eingereicht. Zudem habe er die Arbeitsstelle gewechselt. Diese sei jedoch bis 31. Dezember 2016 befristet.