Bestätigung der F.________, dass er vom 17. Oktober 2016 bis am 08. November 2016 bei ihr auf Probe gearbeitet habe. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2016 räumte ihm die ASMV das rechtliche Gehör zur Verweigerung des EM-Vollzugs ein. In Wahrnehmung des Gehörsanspruchs reichte der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2016, nunmehr anwaltlich vertreten, einen unbefristeten Arbeitsvertrag der von ihm selbst gegründeten Firma G.________ vom 19. Dezember 2016 ein. Dieser attestierte ihm per 1. Januar 2017 eine Vollzeitstelle. Der Arbeitsvertrag ist vom Beschwerdeführer als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der G.____