3 dem Beschwerdeführer sei anlässlich des Gesprächs vom 24. November 2016 „eingefallen", dass er nebst dem Wohnort Ende September auch noch den Arbeitsplatz gewechselt habe. Die ABaS stellte fest, dass seine im August 2016 gemachten Angaben nicht mehr gälten und setzte ihm Frist bis am 1. Dezember 2016, um den neuen Arbeitsvertrag, die Lohnabrechnung von Oktober 2016 und den Mietvertrag bei ihr einzureichen.