Dabei erwähnte der Beschwerdeführer beiläufig, dass er auf den Campingplatz in E.________ umgezogen sei. Mit Schreiben vom 24. November 2016 teilte die ABaS dem Beschwerdeführer mit, dass sie ihn bereits am 14. Oktober 2016 mündlich darauf hingewiesen hätte, dass ein EM-Vollzug auf einem Campingplatz „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" nicht durchgeführt werden könne. Sie habe ihm „eingeschärft" keinen Vertrag zu unterschreiben ohne vorgängig erneut mit ihr Kontakt aufzunehmen. Die ABaS stellte im Schreiben vom 24. November 2016 fest, dass der Beschwerdeführer diesem Rat nicht gefolgt sei. Die ABaS hielt weiter fest,