Nachdem der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachkam, mahnte ihn die ABaS mit Schreiben vom 18. November 2016 ab und forderte ihn auf, die erwähnten Unterlagen bis am 25. November 2016, 12.00 Uhr, einzureichen. Am 21. November 2016 übermittelte der Beschwerdeführer der ABaS mit Ausnahme der Lohnabrechnung Oktober 2016 die von ihr verlangten Unterlagen (vgl. Schreiben der ABaS vom 24.11.2016 an den Beschwerdeführer). Am 24. November 2016 nahm die ABaS mit dem Beschwerdeführer Kontakt auf, um die Abklärung zu besprechen. Dabei erwähnte der Beschwerdeführer beiläufig, dass er auf den Campingplatz in E.________ umgezogen sei.