12. Die Kognition der Kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. Gerügt und überprüft werden können mithin die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und andere Rechtsverletzungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens, nicht aber die Unangemessenheit von Verfügungen und Entscheiden. III. Materielles 13. Umstritten und zu prüfen ist, ob die ASMV (seit 1. Mai 2017 neu: Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern [BVD]) das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung des Strafvollzugs in Form des Electronic Monitoring in formeller und materieller Hinsicht zu Recht abwies.