5. Mit Beschwerde vom 24. Mai 2017 (pag. 1 ff.) gelangte der Beschwerdeführer an das Obergericht und beantragte was folgt: «1. Es sei dem Beschwerdeführer der Strafvollzug in Form des Electronic Monitoring zu gewähren. 2. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – » 6. Die POM schloss in ihrer Stellungnahme vom 12. Juni 2017 (pag. 47 ff.) auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 7. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 23. Juni 2017 (pag. 57) auf eine Stellungnahme.