Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 17 216 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. August 2017 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichter J. Bähler, Oberrich- ter Kiener Gerichtsschreiber Erismann Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Fürsprecher B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern vertreten durch Staatsanwalt C.________, Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 25. April 2017 (2017.POM.105) Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde mit Urteil des Regionalge- richts Berner Jura-Seeland PEN 2015 623 vom 13. Juni 2016 rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 320 Tagen verurteilt. 2. Mit Gesuch vom 19. August 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung des Strafvollzugs in Form des Electronic Monitoring (EM) (Akten ASMV pag. 16 ff.). 3. Mit Verfügung vom 3. Januar 2017 wies die Abteilung Straf- und Massnahmenvoll- zug (ASMV) des Amts für Freiheitsentzug und Betreuung des Kantons Bern das Gesuch ab und bot den Beschwerdeführer per 6. Februar 2017 zum Antritt der Freiheitsstrafe auf (Akten ASMV pag. 4 ff.). 4. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde vom 3. Februar 2017 (Beschwerdeakten POM pag. 6 ff.) wies die Polizei- und Militärdirektion des Kan- tons Bern (POM) mit Entscheid vom 25. April 2017 ab (Beschwerdeakten POM pag. 43 ff.). 5. Mit Beschwerde vom 24. Mai 2017 (pag. 1 ff.) gelangte der Beschwerdeführer an das Obergericht und beantragte was folgt: «1. Es sei dem Beschwerdeführer der Strafvollzug in Form des Electronic Monitoring zu gewähren. 2. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – » 6. Die POM schloss in ihrer Stellungnahme vom 12. Juni 2017 (pag. 47 ff.) auf kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde. 7. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 23. Juni 2017 (pag. 57) auf eine Stellungnahme. 8. Mit Verfügung vom 26. Juni 2017 (pag. 59 f.) wurde der Schriftenwechsel vor- behältlich der Einreichung allfälliger Schlussbemerkungen als beendet erklärt. Es gingen keine Schlussbemerkungen ein. II. Eintretensvoraussetzungen 9. Gemäss Art. 81a des Gesetzes über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG; BSG 341.1) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts als letzte kantonale In- stanz Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen. Die 2. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorlie- genden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 82 SMVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), nament- 2 lich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 10. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (Art. 81 Abs. 1 VRPG). Der Be- schwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom ange- fochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 79 VRPG). 11. Auf die Beschwerde vom 24. Mai 2017 kann demnach eingetreten werden. 12. Die Kognition der Kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. Gerügt und überprüft werden können mithin die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und andere Rechtsverletzungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens, nicht aber die Unangemessenheit von Verfügungen und Entscheiden. III. Materielles 13. Umstritten und zu prüfen ist, ob die ASMV (seit 1. Mai 2017 neu: Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern [BVD]) das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung des Strafvollzugs in Form des Electronic Monitoring in formeller und materieller Hinsicht zu Recht abwies. 14. Hinsichtlich des Verfahrensablaufs kann in tatsächlicher Hinsicht auf die nachfol- gend zitierten, zutreffenden und unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz (E. 5) verwiesen werden: «[...] Mit Gesuch vom 19. August 2016 beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die Sondervoll- zugform des EM zu gewähren. Er begründete sein Gesuch damit, er arbeite seit 15 Monaten in un- gekündigter Stellung, welche er nicht verlieren wolle. Er habe zudem hohe finanzielle Verpflichtungen gegenüber seiner Familie. Hierzu legte er u.a. den Arbeitsvertrag der EF D.________ vom 4./6. Mai 2015 sowie einen Mietvertrag ________ vom 1. Februar 2016 ins Recht. Mit Schreiben vom 14. Ok- tober 2016 forderte die ABaS den Beschwerdeführer auf, Kopien seiner Lohnabrechnungen August und September 2016, zwei Wochenplanungen sowie eine Kopie einer Beitragsrechnung oder der Versicherungspolice der Krankenkasse (KK) einzureichen. Nachdem der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachkam, mahnte ihn die ABaS mit Schreiben vom 18. November 2016 ab und forderte ihn auf, die erwähnten Unterlagen bis am 25. November 2016, 12.00 Uhr, einzureichen. Am 21. November 2016 übermittelte der Beschwerdeführer der ABaS mit Ausnahme der Lohnabrechnung Oktober 2016 die von ihr verlangten Unterlagen (vgl. Schreiben der ABaS vom 24.11.2016 an den Beschwerdeführer). Am 24. November 2016 nahm die ABaS mit dem Beschwerdeführer Kontakt auf, um die Abklärung zu besprechen. Dabei erwähnte der Beschwerdeführer beiläufig, dass er auf den Campingplatz in E.________ umgezogen sei. Mit Schreiben vom 24. November 2016 teilte die ABaS dem Beschwerdeführer mit, dass sie ihn bereits am 14. Oktober 2016 mündlich darauf hingewiesen hätte, dass ein EM-Vollzug auf einem Campingplatz „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich- keit" nicht durchgeführt werden könne. Sie habe ihm „eingeschärft" keinen Vertrag zu unterschreiben ohne vorgängig erneut mit ihr Kontakt aufzunehmen. Die ABaS stellte im Schreiben vom 24. Novem- ber 2016 fest, dass der Beschwerdeführer diesem Rat nicht gefolgt sei. Die ABaS hielt weiter fest, 3 dem Beschwerdeführer sei anlässlich des Gesprächs vom 24. November 2016 „eingefallen", dass er nebst dem Wohnort Ende September auch noch den Arbeitsplatz gewechselt habe. Die ABaS stellte fest, dass seine im August 2016 gemachten Angaben nicht mehr gälten und setzte ihm Frist bis am 1. Dezember 2016, um den neuen Arbeitsvertrag, die Lohnabrechnung von Oktober 2016 und den Miet- vertrag bei ihr einzureichen. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin folgende Unterlagen ein: einen befristeten Arbeitsvertrag der Firma F.________ vom 7. November 2016 für die Zeit vom 08. Novem- ber 2016 bis am 31. Dezember 2016, einen Tages-Rapport vom 4. November 2016 über einen 15- tägigen Arbeitseinsatz vom 17. Oktober 2016 bis am 7. November 2016, zwei Wochenpläne sowie die Bestätigung der F.________, dass er vom 17. Oktober 2016 bis am 08. November 2016 bei ihr auf Probe gearbeitet habe. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2016 räumte ihm die ASMV das rechtliche Gehör zur Verweigerung des EM-Vollzugs ein. In Wahrnehmung des Gehörsanspruchs reichte der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2016, nunmehr anwaltlich vertreten, einen unbefristeten Arbeits- vertrag der von ihm selbst gegründeten Firma G.________ vom 19. Dezember 2016 ein. Dieser attes- tierte ihm per 1. Januar 2017 eine Vollzeitstelle. Der Arbeitsvertrag ist vom Beschwerdeführer als Ge- schäftsführer mit Einzelunterschrift der G.________ und in Personalunion als Arbeitnehmer unter- zeichnet worden. Er führte hierzu aus, er versuche nach Alkoholproblemen, Konkurs, Zwangsverwer- tung des Eigenheims, Gefängnisaufenthalt und Scheidung einen Neustart. Als guter Berufsmann ha- be er unter Mithilfe von H.________, Treuhänder in I.________, die Absicht, ab 1. Januar 2017 auf eigene Rechnung ein Maler- und Gipsergeschäft zu betreiben. Er beteilige sich daher mit H.________ an der G.________ in I.________. Das Baugewerbe befinde sich zurzeit in einem Boom und er traue sich zu, diese Herausforderung zu bewältigen. Da er seine monatlichen Auslagen so tief wie möglich halten möchte, sei er inzwischen zu seiner Lebenspartnerin auf den Campingplatz gezogen. Bei ei- nem monatlichen Mietzins von Fr. 233.30 könne er seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber seiner Familie nachkommen. Vor diesem Hintergrund bitte er um eine letzte Chance. [...]» 15. 15.1 Der Beschwerdeführer rügt – wie bereits vor der Vorinstanz – eine Verletzung sei- nes Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die ASMV. Er bemängelt, die ASMV habe sich nicht mit seiner geltend gemachten Selbstän- digkeit auseinandergesetzt, sondern lapidar festgestellt, er könne keine andere Ar- beit nachweisen, was ausserdem willkürlich und tatsachenwidrig sei (Beschwerde Ziff. 2.). 15.2 Die ASMV hatte in ihrem Entscheid erwogen, der Beschwerdeführer habe die ver- langten Unterlagen, welche für die Prüfung der Sondervollzugsform Electronic Mo- nitoring unabdingbar seien, trotz Mahnung weder fristgerecht noch vollständig ein- gereicht. Zudem habe er die Arbeitsstelle gewechselt. Diese sei jedoch bis 31. De- zember 2016 befristet. Eine Verlängerung dieses Arbeitsverhältnisses liege nicht vor und eine andere Arbeit könne der Beschwerdeführer zurzeit nicht vorweisen. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer auch den Wohnort gewechselt. Obwohl ihm bereits vorgängig mitgeteilt worden sei, dass die Durchführung des Electronic Monitoring auf einem Campingplatz nicht möglich sei, habe er ohne Meldung an die Vollzugsstelle EM seine Wohnung in J.________ aufgegeben und wohne nun auf dem Campingplatz in E.________ (E. 2.1, 2. Absatz). Weiter erwog die ASMV, der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme gel- tend gemacht, nun einen Neustart versuchen zu wollen und zu beabsichtigen, per 4 1. Januar 2017 auf eigene Rechnung ein Maler- und Gipsergeschäft zu betreiben (E. 2.2). Die ASMV kam zum Schluss, auch nach Würdigung dieser Stellungnahme seien die Vollzugsvoraussetzungen für die Sondervollzugsform des Electronic Monitoring nicht gegeben. So habe der Beschwerdeführer bei der Einreichung der Unterlagen ungenügend kooperiert und trotz Mahnung die vollständigen Unterlagen nicht gelie- fert. Damit seien die Voraussetzungen gemäss Art. 4 lit. g und h EM-Verordnung [Bereitschaft, sich einem im Voraus vereinbarten Vollzugsprogramm zu unterzie- hen, sowie Annahme, der Belastung des EM-Vollzugs gewachsen zu sein und das entgegengebrachte Vertrauen nicht zu missbrauchen] nicht erfüllt. Weiter handle es sich bei der aktuellen Wohnform auf einem Campingplatz nicht um eine dauerhafte Unterkunft [i.S. von Art. 4 lit. c EM-Verordnung] und sei der Vollzug des EM unter diesen Umständen unmöglich, schon aus technischen Gründen. Schliesslich verfü- ge der Beschwerdeführer aktuell über keine Arbeitsstelle. Alleine die Absicht, sich im kommenden Jahr 2017 selbständig zu machen, genüge nicht. Die Sondervoll- zugsform des EM sei einzig und allein für jene Verurteilte gedacht, welche sich be- reits in einem Arbeits- Beschäftigungs- oder Ausbildungsprozess befänden, damit diese nicht daraus herausgerissen würden. Sie sei aber nicht dafür gedacht, den Vollzug aufzuschieben, bis die Arbeitssituation geregelt sei, um dann in den Ge- nuss der Sondervollzugsform zu kommen. Auch diese Voraussetzung [gemäss Art. 4 lit. f EM-Verordnung] sei nicht erfüllt (E. 2.3). 15.3 Die ASMV hat sich demnach sehr wohl mit der behaupteten Selbständigkeit des Beschwerdeführers per 1. Januar 2017 auseinandergesetzt. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, erachtete die ASMV das diesbezügliche Vorbringen des Be- schwerdeführers aber als nicht entscheidrelevant. Ob die ASMV in tatsächlicher Hinsicht zu Recht zum Schluss kam, der Beschwer- deführer habe aktuell keine Arbeit vorweisen können, und ob sie in rechtlicher Hin- sicht zu Recht erwog, alleine die Absicht, sich selbständig zu machen, genüge zur Erfüllung der Voraussetzung von Art. 4 lit. f EM-Verordnung nicht, erscheint zwar fraglich (vgl. dazu auch nachstehend E. III.17.2). Dabei handelt es sich jedoch um materielle Fragen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die ASMV liegt deswegen nicht vor. Im Übrigen wäre eine allfällige Gehörsverletzung im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geheilt worden: Die POM hat sich (ebenfalls) mit der neuen Stelle des Beschwerdeführers bei der G.________ auseinandergesetzt und erwogen, das erst im letzten Moment be- gründete Arbeitsverhältnis verleihe dem Beschwerdeführer im konkreten Fall keine Anspruchsgrundlage. Dieser habe, ohne den Ausgang des Bewilligungsverfahrens abzuwarten, verbindliche Aufträge angenommen und damit Fakten geschaffen, um daraus einen Bewilligungsanspruch abzuleiten. Aus der nachträglich geschaffenen Faktenlage könne und dürfe er aber keinen Rechtsanspruch ableiten. Diese über- stürzte Vorgehensweise deute wiederum darauf hin, dass er den Anforderungen des EM-Vollzugs nicht gewachsen sei. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unbegründet. 5 16. 16.1 Gemäss Art. 4 der Verordnung über den Vollzug von Freiheitsstrafen in der Form des Electronic Monitoring vom 26. Mai 1999 (EM-Verordnung; BSG 341.12) setzt die Bewilligung dieser besonderen Vollzugsform u.a. voraus, dass die verurteilte Person bereit ist, sich einem im Voraus vereinbarten Vollzugsprogramm zu unter- ziehen (lit. g), und dass anzunehmen ist, die verurteilte Person werde der Belas- tung des Vollzugs in Electronic Monitoring gewachsen sein und das entgegenge- brachte Vertrauen nicht missbrauchen (lit. h). 16.2 Die ASMV sah diese beiden Voraussetzungen als nicht erfüllt an, da der Be- schwerdeführer die verlangten Unterlagen trotz Mahnung weder fristgerecht noch vollständig eingereicht habe (vgl. vorstehend E. III.15.2). Auch die POM erwog, der Verfahrensverlauf lasse darauf schliessen, dass der Be- schwerdeführer nicht in der Lage sei, angesetzte Fristen und Termine einzuhalten und Aufforderungen zur Einreichung von Unterlagen termingemäss und vollständig nachzukommen. In seiner Beschwerde bringe er diesbezüglich – abgesehen von der angeblich umgehend und kommentarlos retournierten Krankenkassenpolice – nichts vor. In Anbetracht der mehrmaligen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht könne nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass er fähig sei, sich während einer gewissen Zeit einem genau geregelten Tagesprogramm zu unterziehen. Folg- lich sei davon auszugehen, dass er der Belastung des Vollzugs in EM nicht ge- wachsen sei. Dies verdeutliche auch der Umstand, dass er seinen Wohnort trotz ausdrücklichem Hinweis durch die ASMV ohne vorgängige Rücksprache auf einen Campingplatz gewechselt habe und die ASMV auch nicht proaktiv über seinen Ar- beitsplatzwechsel per Oktober 2016 informiert habe. Vor diesem Hintergrund sah die POM die geforderte Bereitschaft, sich einem im Voraus vereinbarten Vollzugs- plan unterzuordnen, als nicht gegeben an. So habe sich der Beschwerdeführer be- reits in der Anfangsphase des Vollzugs als nicht fähig erwiesen, sich an vereinbarte Termine und sonstige Aufforderungen zu halten. Es bestünden in Bezug auf künfti- ge Kooperation und Verlässlichkeit erhebliche Zweifel. Gerade da er einen Neustart beabsichtige und somit objektiv ein erhebliches Interesse an einem EM-Vollzug haben sollte, sei seine Nachlässigkeit von Gewicht und seiner Verantwortung zu- zuschreiben (E. 6.a.). Auch die überstürzte Vorgehensweise des Beschwerdefüh- rers bei seinem Gang in die Selbständigkeit (Schaffung von Fakten durch die An- nahme verbindlicher Aufträge ohne den Ausgang des Bewilligungsverfahrens ab- zuwarten, vgl. vorstehend E. III.15.3) deute darauf hin, dass er den Anforderungen des EM-Vollzugs nicht gewachsen sein werde (E. 6.b.). 16.3 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanzen hätten zu Unrecht festgestellt, dass er seine Mitwirkungspflichten sträflich verletzt habe. Zum einen seien Akten, die er eingereicht gehabt habe, beispielsweise die Bescheinigung betreffend bezahlte Krankenkassenprämien, ungeprüft retourniert worden. Zum anderen seien sämtli- che entscheidrelevanten Unterlagen spätestens mit Eingabe vom 22. Dezember 2016, als er erstmals anwaltlich vertreten gewesen sei, eingereicht worden. Er ha- be auch immer in engem persönlichen und telefonischen Kontakt mit der Betreu- ungsperson von der ASMV gestanden. Die Vorwürfe, er sei unzuverlässig und hal- 6 te Termine nicht ein, seien daher schlicht und einfach unzutreffende, «von vornher- ein willkürliche Sachverhaltsfeststellungen» (Beschwerde Ziff. 3). Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Argumentation der Vorinstanz betref- fend der Schaffung von Fakten durch die Annahme von Aufträgen, angeblich zwecks Ableitung eines Bewilligungsanspruchs, sei «absurd und total willkürlich». Es gehe um seine finanzielle Existenz, weshalb er auch möglichst viele Aufträge angenommen habe. Ihm daraus einen Strick zu drehen, sei «grotesk» (Beschwer- de Ziff. 4). 16.4 Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. August 2016 das Merkblatt Vollzug von Freiheitsstrafen in der Form des Electronic Monitoring (ab- rufbar unter http://www.pom.be.ch/pom/de/index/freiheitsentzug-betreuung/einwei- sungsbehoerde/electronic_monitoring.assetref/dam/documents/POM/FB/de/ABAS/ EM_Merkblatt_FrontDoor_D.pdf) zugestellt. Dieses sieht vor, dass verurteilte Per- sonen im Anstellungsverhältnis dem Gesuch Einkommensnachweise, Arbeitsver- trag, Mietvertrag/Eigenmietwert und Krankenkassenpolice beilegen müssen. Während der Beschwerdeführer die übrigen erwähnten Unterlagen mit dem Ge- such vom 19. August 2016 einreichte (u.a. betreffend seine unbefristete Anstellung bei der Einzelfirma D.________), legte er keine Krankenkassenunterlagen bei. Der Aufforderung der Abteilung Bewährungshilfe und alternativer Strafvollzug (ABaS) vom 14. Oktober 2016 zur Einreichung einer Kopie einer Beitragsrechnung oder Police der Krankenkasse sowie weiterer Unterlagen kam der Beschwerdeführer über einen Monat lang nicht nach. Erst auf Abmahnung vom 18. November 2016 hin reichte der Beschwerdeführer den verlangten "Wochenplan" sowie die Lohnab- rechnung betreffend September ein, jedoch nicht die ebenfalls verlangte Lohnab- rechnung betreffend Oktober 2016 (die Krankenkassenunterlagen waren inzwi- schen als nicht mehr zwingend bezeichnet worden). Als der Beschwerdeführer am 24. November 2016 von der ABaS kontaktiert wurde, um Unstimmigkeiten im "Wo- chenplan“ zu diskutieren, erwähnte der Beschwerdeführer umgezogen zu sein und nun auf dem Campingplatz E.________ zu wohnen. Dies, obwohl er von der ABaS am 14. Oktober 2016 darauf hingewiesen worden war, dass ein EM-Vollzug auf ei- nem Campingplatz mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht durchge- führt werden könne und ihm mitgeteilt worden war, er solle keinen Vertrag unter- schreiben, ohne zuvor erneut Kontakt mit der ABaS aufzunehmen. Zudem teilte der Beschwerdeführer der ABaS am 24. November 2016 auch mit, bereits per Ende September den Arbeitsplatz gewechselt zu haben. Der aufgrund der neuen Situati- on erfolgten Aufforderung der ABaS zur Einreichung weiterer Unterlagen bis 1. De- zember 2016 kam der Beschwerdeführer nur teilweise nach. Namentlich übermittel- te er der ABaS lediglich die Telefonnummer des Vermieters, reichte aber den ver- langten neuen Mietvertrag nicht ein. Als ihm dann am 15. Dezember 2016 die Ab- weisung des Gesuchs um Vollzug in Form des Electronic Monitoring in Aussicht gestellt worden war, machte er – nunmehr anwaltlich vertreten – in seiner Stellung- nahme vom 22. Dezember 2016 geltend, sich per Anfang 2017 selbständig ma- chen zu wollen und reichte einen entsprechenden Arbeitsvertrag mit der G.________ ein. Gleichzeitig machte der Beschwerdeführer zwar Angaben zu sei- nen Mietkosten, Unterlagen dazu reichte er aber nach wie vor nicht ein. 7 Die Vorinstanzen kamen mit Blick auf diesen Verfahrensablauf in tatsächlicher Hin- sicht zu Recht zum Schluss, der Beschwerdeführer habe verlangte Unterlagen trotz Mahnung weder fristgerecht noch vollständig eingereicht. Weiter hat die POM zu Recht festgestellt, der Beschwerdeführer habe sich nicht an die Aufforderung gehalten, betreffend Umzug Rücksprache mit der ABaS zu neh- men und vorher keinen Vertrag zu unterschreiben. Sodann ist in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass der Beschwerdeführer die ABaS am 14. Oktober 2016 nicht über die Beendigung seines bisherigen unbefristeten Arbeitsverhältnisses bei der Einzelfirma D.________ und die unmittelbar bevorste- hende Arbeit auf Probe bei der Einzelfirma F.________ unterrichtet hatte, sondern sie erst am 24. November 2016 über das neue, nunmehr befristete Arbeitsverhält- nis informierte. Schliesslich ist auch erstellt, dass der Beschwerdeführer der Vollzugsbehörde erst am 22. Dezember 2016 mitteilte, er plane sich per 1. Januar 2017 selbständig zu machen. Inwiefern die Vorinstanzen diesbezüglich gar in Willkür verfallen sein sollen, ist nicht ersichtlich. Mit den Vorinstanzen kommt die Kammer deshalb zum Schluss, dass der Be- schwerdeführer seine Mitwirkungspflichten mehrfach verletzt hat. Aus dem Um- stand, dass die von der ABaS in einem späteren Verfahrenszeitpunkt nicht mehr als zwingend erachtete Krankenkassenpolice dem Beschwerdeführer zurückge- sandt wurde, kann er nichts für sich ableiten. Im Übrigen wurden auch mit der Ein- gabe vom 22. Dezember 2016 die einverlangten Unterlagen betreffend das neue Mietverhältnis nicht eingereicht. Electronic Monitoring setzt eine vorbehaltlose Kooperation mit den Vollzugsbehör- den voraus. Dazu gehören unter anderem Ehrlichkeit, Transparenz und Zuverläs- sigkeit. Nur so kann das erforderliche Vertrauensverhältnis aufgebaut werden. Bei Electronic Monitoring handelt sich um ein striktes, engmaschiges Vollzugsre- gime. So bestimmt Art. 9 der EM-Verordnung, dass die verurteilte Person die Wei- sungen der Einweisungs- und Vollzugsbehörden sowie der ABaS strikte einzuhal- ten hat (Abs. 1). Erkennt sie, dass sie das Vollzugsprogramm nicht wird einhalten können, hat die verurteilte Person dies der ABaS unverzüglich und vorgängig mit- zuteilen (Abs. 2). Sie hat die ABaS zudem unverzüglich über jeden eintretenden Verlust der Arbeit, Ausbildungsmöglichkeit oder Beschäftigung während des Voll- zugs zu informieren (Abs. 3). Weil für die Vollzugsbehörden – abgesehen von der Anwesenheit der verurteilten Person in ihrer Wohnung – die Möglichkeiten, den tatsächlichen Aufenthalt und die Tätigkeiten der verurteilten Person zu überprüfen, sehr begrenzt sind, ist der Be- stand einer Vertrauensbasis äusserst bedeutsam. Angesichts der mehrfach unvollständigen und nicht fristgerechten Einreichung der einverlangten Unterlagen, der Tatsache, dass der Beschwerdeführer der Aufforde- rung der Behörde, ohne Rücksprache nicht auf den Campingplatz zu ziehen, zuwi- der handelte, und des Umstands, dass er der Behörde – während des laufenden 8 Gesuchsverfahrens – mehrfach Änderungen betreffend seine Erwerbstätigkeit nicht bzw. erst sehr spät mitteilte, hat die Kammer erhebliche Zweifel, dass er die für das Electronic Monitoring erforderliche Ehrlichkeit, Transparenz und Zuverlässigkeit mitbringt. Die von ihm an den Tag gelegte Vorgehensweise erweckt ein ausgepräg- tes Misstrauen. Das Verhalten des Beschwerdeführers indiziert einen gehörigen Mangel an Fähigkeit und Wille, Anweisungen und Vorgaben einzuhalten, was aber gerade auch für die Einhaltung eines genau geregelten vorgegebenen Tagespro- gramms und mit Blick auf die Pflichten nach Art. 9 Abs. 3 EM-Verordnung nötig wä- re. Auf anwaltliche Unterstützung wird er dabei – anders als bei der Einreichung von Unterlagen – nicht jederzeit zurückgreifen können. Mit den Vorinstanzen kommt die Kammer deshalb zum Schluss, dass der Be- schwerdeführer nicht bereit bzw. fähig ist, sich einem im Voraus vereinbarten Voll- zugsprogramm zu unterziehen. Es kann nicht angenommen werden, dass er der besonderen Belastung des Vollzugs in der Form von Electronic Monitoring ge- wachsen ist und das ihm entgegengebrachte Vertrauen nicht missbrauchen wird. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 4 lit. g und h EM-Verordnung nicht erfüllt. Die Vorinstanzen haben folglich das Gesuch um Gewährung des Strafvollzugs in Form des Electronic Monitoring zu Recht abgewiesen. Die Rüge der Rechtsverlet- zung bzw. willkürlichen Rechtsanwendung ist unbegründet. Die Beschwerde ist abzuweisen. 17. 17.1 Auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers (angeblich willkürliche Tatsach- feststellung in Bezug auf das Vorliegen einer Arbeit; angebliche Verletzung von Art. 4 lit. f EM-Verordnung durch Ausschluss beruflicher Selbständigkeit als gere- gelte Arbeit; angebliche Verletzung von Art. 4 lit. c EM-Verordnung durch Aus- schluss von Campingplätzen als genügende Unterkunft; willkürliche Tatsachenfest- stellung, wonach der Beschuldigte nachträglich Fakten geschaffen habe, um einen Bewilligungsanspruch daraus abzuleiten) ist bei diesem Ergebnis nicht weiter ein- zugehen. 17.2 Immerhin ist aber darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz – entgegen den Aus- führungen des Beschwerdeführers (Beschwerde Ziff. 2. a.E.) – mitnichten den Standpunkt vertrat, «dass eine selbständige Berufsausübung die Anwendung des Electronic Monitoring geradezu ausschliesse». Die POM würdigte die Auffassung der Vorinstanz, wonach EM einzig und allein für sich bereits in einem Arbeits-, Be- schäftigungs- oder Ausbildungsprozess befindliche Verurteilte gedacht sei (vgl. vorstehend E. III.15.2), durchaus kritisch. Sie erwog, unter Berücksichtigung des Vortrags an den Regierungsrat sei es fraglich, ob in jedem Falle einer Neuanstel- lung der EM-Bewilligungsanspruch entfalle. Weiter stellte die POM fest, dass die G.________ aktenkundig Aufträge generiere, liess jedoch offen, ob diese vorlie- gend für das verlangte Arbeitspensum von 20 Stunden genügten, weil sie das kon- krete Verhalten des Beschwerdeführers in casu als nicht schutzwürdig erachtete. Damit schloss die POM gerade nicht aus, dass eine selbständige Erwerbstätigkeit 9 in anderen Fällen unter Art. 4 lit. f EM-Verordnung subsumiert werden könnte, wo- von im Übrigen auch das Merkblatt Electronic Monitoring ausgeht. 17.3 Auch die Behauptung, die Vorinstanz habe seine Unterkunft auf dem Campingplatz E.________ als ungenügend taxiert, ohne diese jemals selber begutachtet zu ha- ben (Beschwerde Ziff. 4), ist unzutreffend. Die POM hat in ihrem Entscheid viel- mehr ausgeführt, es sei nicht von vornherein ausgeschlossen, dass eine Unterkunft auf einem Campingplatz den Anforderungen von Art. 4 lit. c EM-Verordnung genü- gen könne. Sie liess die Frage jedoch letztlich ebenso offen, wie diejenige der um- strittenen technischen Umsetzbarkeit in casu (E. 6.c.). 17.4 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich erneut vorbringt, [nur] die Vollzugsform des Electronic Monitoring erlaube es ihm, den finanziellen Verpflichtungen gegenü- ber seiner Familie nachzukommen und so die Sozialhilfe zu entlasten (Beschwerde Ziff. 6), ist mit den Vorinstanzen darauf hinzuweisen, dass es ihm offen steht, um Strafvollzug in Form der Halbgefangenschaft (Art. 77b StGB) zu ersuchen. IV. Kosten 18. Der Beschwerdeführer dringt mit seinem Antrag nicht durch. Folglich hat er die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1‘000.00, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 51 des Verfahrenskost- endekrets [VKD; BSG 161.12]). 10 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des oberinstanzlichen Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf eine Pau- schalgebühr von CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung aufer- legt. 3. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer, v.d. Fürsprecher B.________ - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Generalsekretariat - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, v.d. Staatsanwalt C.________ Mitzuteilen: - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD) Bern, 21. August 2017 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Aebi Der Gerichtsschreiber: Erismann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 11