1. Die auf den Freispruch entfallenden anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 2‘811.00, 1/2 ausmachend CHF 1‘405.50, werden dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt. 2. A.________ wird eine Entschädigung von CHF 3‘239.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor erster Instanz ausgerichtet (1/2 des Honorars). Die Entschädigung wird mit den vom Beschuldigten zu bezahlenden Verfahrenskosten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO).