1. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 5.6.2014 (STA.2013.4079) gewährte bedingte Vollzug der Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 40.00 wird nicht widerrufen. 2. Die Probezeit wird um 1 Jahr verlängert. 3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 300.00 werden A.________ zur Bezahlung auferlegt. 4. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 300.00 werden A.________ zur Bezahlung auferlegt. IV. Weiter wird verfügt: