CHF 479.85 Total CHF 6'477.95 Gestützt auf die angemessenen Honorarnoten wird dem Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 3‘239.00 zugesprochen (1/2 des Honorars für das erstinstanzliche Verfahren). Die Entschädigung wird mit den vom Beschuldigten zu bezahlenden Verfahrenskosten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). Oberinstanzlich unterliegt der Beschuldigte vollumfänglich, weshalb die Ausrichtung einer Entschädigung nicht angezeigt ist. Eine weitergehende Entschädigung nach Art. 429 StPO wurde vom Beschuldigten im Übrigen weder beantragt noch ist ein entsprechender Anspruch ersichtlich.