BSG 168.11]). Das Gericht hat nicht im Detail zu prüfen, ob die von einem privaten Anwalt angegeben Stunden angemessen sind. Eingegriffen werden soll nur dort, wo der geforderte Parteikostenersatz gemäss dem anwendbaren Tarifrahmen offensichtlich übersetzt ist (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern ZK 14 390 vom 18.5.2015). Rechtsanwältin B.________ reichte am 29.11.2016 sowie am 8.2.2017 je eine Honorarnote für das erstinstanzliche Verfahren ein (pag. 389 f.; pag. 391). Darin machte sie einen Aufwand von insgesamt 14.43 Stunden zu CHF 270.00 (5.18 zzgl. 9.25) und 1.25 Stunden zu CHF 170.00 geltend.