19. Entschädigung Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO auszurichten. Die Parteientschädigung bemisst sich ausschliesslich nach dem Rahmentarif von Art. 17 f. der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). Innerhalb dieses Rahmens bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (vgl. Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]).