Oberinstanzlich erfolgt hingegen ein Schuldspruch wegen Fahrens ohne Berechtigung. Die Kammer erachtet eine Ausscheidung von je 1/2 der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1‘405.50, sowohl für den Frei- als auch den Schuldspruch als angebracht. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im Rechtsmittelverfahren werden die Verfahrenskosten auf CHF 800.00 festgesetzt (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Oberinstanzlich unterliegt der Beschuldigte vollumfänglich.