22 schuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf insgesamt CHF 2‘811.00 festgesetzt (pag. 393). Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich von der Anschuldigung des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage freigesprochen. Oberinstanzlich erfolgt hingegen ein Schuldspruch wegen Fahrens ohne Berechtigung.