Dem Beschuldigten ist demnach der bedingte Vollzug der vorliegend auszusprechende Strafe nicht zu gewähren. Demgegenüber wird unter Berücksichtigung des unbedingten Vollzugs der Strafe eine schlechte Prognose für die mit Strafbefehl vom 5.6.2014 bedingt ausgesprochene Geldstrafe verneint. Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 5.6.2014 gewährten bedingten Vollzugs der Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 40.00 wird verzichtet. Die Probezeit wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 aStGB um ein Jahr verlängert. VI. Kosten und Entschädigung