Weil der Beschuldigte nur vier Monate nach der Verurteilung vom 5.6.2014 während laufender Probezeit nahezu identisch delinquierte, muss dem Beschuldigten eine ungünstige Legalprognose gestellt werden. Mit Blick auf die Mischrechnungspraxis erscheint es der Kammer vorliegend möglich, dass der Vollzug der einen Strafe eine Warnwirkung zeitigen und ihn nunmehr von der Begehung weiterer Delikte abhalten dürfte. Dem Beschuldigten ist demnach der bedingte Vollzug der vorliegend auszusprechende Strafe nicht zu gewähren.