154). Der Beschuldigte delinquierte folglich nur gerade vier Monate nach seiner Verurteilung erneut wegen Fahrens ohne Berechtigung. Er zeigte sich von der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe vom 5.6.2014 offensichtlich unbeeindruckt. Die Verurteilung hielt ihn nicht von weiterer Delinquenz gleicher Art ab. Im vorliegenden Verfahren zeigte sich der Beschuldigte weder einsichtig noch reuig. Er bestritt vehement, wissentlich und willentlich auf Schweizer Boden gefahren zu sein und beteuerte stets, nur im Ausland Auto zu fahren.