Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden (sog. «Mischrechnungspraxis», vgl. BGE 134 IV 140). Der Beschuldigte wurde am 5.6.2014 wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 40.00 verurteilt, weil er am 6.10.2013 in Grenchen einen Personenwagen lenkte, obwohl er den erforderlichen Führerausweis nicht hatte (vgl. pag. 154).