42 Abs. 1 aStGB). Gleichzeitig ist mit Blick auf die sogenannte «Mischrechnungspraxis» zu prüfen, ob der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 5.6.2014 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 40.00 gewährte bedingte Vollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren (STA.2013.4079) zu widerrufen ist, weil das vorliegend zu beurteilende Delikt des Fahrens ohne Berechtigung in der Probezeit der vorangehenden Verurteilung begangen wurde. Gemäss Art.