Er besitze kein Vermögen und habe Schulden in der Höhe von ca. CHF 50‘000.00. Ferner sei er für die drei gemeinsamen Kinder unterstützungspflichtig. Entsprechend erachtet die Kammer eine Tagessatzhöhe von gerundet CHF 60.00 als angemessen (Einkommen CHF 5‘200.00, abzgl. Pauschalabzug von 20%, ausmachend CHF 1’004.00, abzgl. Unterstützungsabzug für Ehepartner von 15%, ausmachend CHF 624.00, abzgl. Unterstützungsabzug für drei Kinder von total 37.5%, ausmachend CHF 1‘560.00, insgesamt ausmachend CHF 1‘976.00, dividiert durch 30). 17.3.3