Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3‘000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälliger Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 aStGB). Nach eigenen Angaben erzielt der Beschuldigte ein Nettoeinkommen von monatlich CHF 5‘200.00. Seine Ehefrau verdiene nichts. Er besitze kein Vermögen und habe Schulden in der Höhe von ca. CHF 50‘000.00. Ferner sei er für die drei gemeinsamen Kinder unterstützungspflichtig.