20 17.3 Konkrete Strafe 17.3.1 Zur Strafart Die Geldstrafe ist der Freiheitsstrafe vorzuziehen (vgl. BGE 134 IV 82 E. 4.1) und vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe rechtfertigen würde. Der Beschuldigte ist folglich zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu verurteilen. 17.3.2 Zur Höhe des Tagessatzes Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3‘000.00.