490 f.). Bezüglich des Verhaltens nach der Tat und während laufendem Strafverfahren ist dem Beschuldigten zu Gute zu halten, dass er sich nichts mehr zu Schulden hat kommen lassen. Er verhielt sich korrekt und anständig, was allerdings erwartet werden darf. Der Beschuldigte war weder geständig noch zeigte er Einsicht oder Reue. Ferner liegt beim Beschuldigten keine erhöhte Strafempfindlichkeit vor. Nach dem Gesagten wirken sich die Täterkomponenten spürbar erschwerend auf die Strafe aus. Nach Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten erachtet die Kammer damit eine Strafe von 30 Strafeinheiten als angemessen.