385, Z. 1 ff.). Aus dem Strafregisterauszug vom 9.8.2017 sind insgesamt zwei nicht einschlägige Vorstrafen wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zu entnehmen. Erschwerend kommt die Verurteilung vom 5.6.2014 wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis hinzu, für welche vorliegend durch die Kammer überdies der Widerruf der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 40.00 zu überprüfen ist (vgl. Ziff. 17.3.3 hiernach; pag. 490 f.).