Die Tat wäre ferner zweifellos vermeidbar gewesen. Das subjektive Tatverschulden liegt folglich ebenfalls im leichten Bereich. Die Kammer erachtet unter Berücksichtigung des insgesamt leichten Tatverschuldens aus den objektiven und subjektiven Tatkomponenten eine Strafe in der Höhe von 20 Strafeinheiten als angemessen. 17.2 Zu den Täterkomponenten Zum Vorleben des Beschuldigten und dessen persönlichen Verhältnissen ist nur wenig bekannt.