Die Art und Weise der Herbeiführung war relativ simpel. Der Beschuldigte fuhr das Auto, welches seiner Ehefrau gehörte. Er musste weder besondere Vorkehrungen treffen noch geplant vorgehen. Das objektive Tatverschulden liegt nach dem Gesagten unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe im sehr leichten Bereich. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte eventualvorsätzlich, was sich leicht verschuldensmindernd auswirkt. Er verfolgte rein egoistische Ziele, indem er seine Frau und die drei Kinder in seinem Auto mitführte. Die Tat wäre ferner zweifellos vermeidbar gewesen.