19 Dem Beschuldigten wurde der mazedonische Führerausweis für die Schweiz entzogen, weshalb er in der Schweiz nicht fahrberechtigt war. Er fuhr beim Grenzübergang Basel – Lysbüchel nur für wenige Meter auf Schweizer Boden, weil er durch die Grenzwächter an der Weiterfahrt gehindert wurde. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs wiegt damit vergleichsweise gering, zumal dem Beschuldigten einzig die Fahrt vom 2.10.2014 am Grenzübergang vorgeworfen wird. Die Art und Weise der Herbeiführung war relativ simpel.