17. Konkrete Strafzumessung (Fahren ohne Berechtigung, Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG) 17.1 Zu den objektiven und subjektiven Tatkomponenten Die VBRS-Richtlinien sehen für das Fahren ohne Berechtigung bzw. das Führen eines Motorfahrzeugs trotz entzogenen Führerausweises nach Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG eine Strafe ab 18 Strafeinheiten sowie eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 600.00 vor (S. 10 der VBRS-Richtlinien, Stand 1.7.2017).