Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82, E. 6.2.2). Wie nachfolgend ausgeführt wird (vgl. Ziff. 17 ff. hiernach) handelt es sich vorliegend um eine Strafe im Bagatellbereich. Eine Geldstrafe von über 180 Tagessätzen kommt nicht in Betracht (vgl. Art. 34 StGB und Art. 34 aStGB). Entsprechend haben die revidierten Artikel des StGB vorliegend keinen Einfluss auf die Strafzumessung. Weil beide Gesetzesversionen eine gleichwertige Strafe vorsehen, sind integral die alten Artikel des StGB (aStGB) anzuwenden.