Selbst unter Berücksichtigung der verhältnismässig langen Dauer des Verfahrens sei eine Strafe von 30 Strafeinheiten angemessen. Der Tagessatz sei gestützt auf die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten auf CHF 60.00 festzulegen. In Anwendung der Mischrechnungspraxis sei die Strafe unbedingt auszusprechen und auf den Widerruf der mit Urteil vom 5.6.2014 (STA.2013.4079) der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 40.00 zu verzichten (pag. 500).