14. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft argumentiert, angesichts der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten und seines Verhaltens im Strafverfahren, würden die Tat- und Täterkomponenten nicht mehr leicht wiegen. Die Mindeststrafe von 18 Strafeinheiten gemäss Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) sei entsprechend zu erhöhen. Selbst unter Berücksichtigung der verhältnismässig langen Dauer des Verfahrens sei eine Strafe von 30 Strafeinheiten angemessen.