Der Beschuldigte handelte folglich eventualvorsätzlich als er ohne Berechtigung in die Schweiz einfuhr. Gestützt auf das oberinstanzliche Beweisergebnis besteht entgegen den Erwägungen der Vorinstanz zudem kein Anlass von einem Rechtfertigungsgrund im Sinne einer rechtfertigenden Pflichtenkollision nach Art. 14 aStGB auszugehen. Es hat ein Schuldspruch wegen Fahrens ohne Berechtigung zu erfolgen. V. Strafzumessung