H.________ stand in der offenen Tür des sich in der Schweiz befindenden Grenzpostens. Der Beschuldigte hatte die Grenze folglich bereits überschritten, als er von H.________ zum Halt aufgefordert worden war. Der Beschuldigte wusste, dass es sich beim fraglichen Gebäude um einen Grenzübergang handelte und er nahm damit zumindest in Kauf, sich anlässlich der Anhaltung durch die Grenzwächter bereits auf Schweizer Boden zu befinden. Der Beschuldigte handelte folglich eventualvorsätzlich als er ohne Berechtigung in die Schweiz einfuhr.