Der Beschuldigte handelte gestützt auf das obgenannte Beweisergebnis nicht in der irrigen Vorstellung über den Sachverhalt. Er fuhr bewusst mit seinem Personenwagen zum Grenzübergang. Er wollte weder umkehren noch in Frankreich auf seine Kollegen warten, die ihn in die Schweiz gefahren hätten. Vielmehr wollte der Beschuldigte als Führer seines Autos die Grenze überqueren. H.________ forderte den Beschuldigten nicht bereits 50 Meter vor dem Grenzübergang auf, sich einer Kontrolle zu unterziehen. H.________ stand in der offenen Tür des sich in der Schweiz befindenden Grenzpostens.