17 In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG (Eventual)Vorsatz oder Fahrlässigkeit (vgl. Art. 100 Abs. 1 SVG). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz erkennt die Kammer vorliegend keinen Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (aStGB; SR 311.0; vgl. zum anwendbaren Recht Ausführungen Ziff. 15 hiernach). Der Beschuldigte handelte gestützt auf das obgenannte Beweisergebnis nicht in der irrigen Vorstellung über den Sachverhalt.