13. Zum Fahren ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG) Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zu Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG kann auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 429, S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte fuhr am 2.10.2014 mit seinem Audi A8 am Grenzübergang Basel – Lysbüchel wenige Meter auf Schweizer Territorium, obwohl ihm sein mazedonischer Führerausweis für die Schweiz aberkannt worden war. Der objektive Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG ist folglich erfüllt.