Er habe nicht vorgehabt, die Grenze zu passieren. An der Stelle, wo er kontrolliert worden sei, habe er nicht erkennen können, ob er sich bereits auf Schweizer Boden befinde. Für den Durchschnittsbürger fange die Schweiz erst hinter dem Grenzübergang an. Der Beschuldigte sei jedoch vor dem Grenzübertritt kontrolliert worden. Mangels Erfüllung des subjektiven Tatbestands sei der Beschuldigte folglich freizusprechen (pag. 517 f.).