Signale im Strassenverkehr seien stets zu befolgen. Wer dieser Sorgfaltspflicht nicht nachkomme und an einer derartigen Stelle nicht bemerke, dass er eine Grenze passiere, handle grobfahrlässig oder wie vorliegend vorsätzlich (pag. 499 ff.). Rechtsanwältin B.________ macht geltend, der Beschuldigte habe den Grenzübergang gesehen und ihm sei klar gewesen, sofern er weiter auf der Route bleiben würde, würde er die Grenze passieren. Daher habe er auch wenden wollen. Er habe nicht vorgehabt, die Grenze zu passieren.