12. Vorbringen der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft führt aus, selbst wenn man den völlig unglaubhaften Schutzbehauptungen des Beschuldigten folgen würde, käme ein Freispruch nicht in Frage, zumal das Fahren ohne Berechtigung auch bei fahrlässiger Begehung strafbar sei (vgl. Art. 100 Abs. 1 SVG). Der Grenzübergang sei deutlich als solcher erkennbar. Wer nicht bemerke, dass er an einer derartigen Stelle eine Grenze passiere bzw. bald passieren werde, belege seine Unaufmerksamkeit oder mangelnde Eignung als Fahrzeuglenker. Die Grenze sei deutlich signalisiert. Signale im Strassenverkehr seien stets zu befolgen.