Der Beschuldigte behauptete zuerst, er habe sich mit einem Kollegen treffen wollen, der ihn über die Grenze hätte fahren wollen. Auf Fragen nach dem Namen und der Telefonnummer dieses Kollegen gab der Beschuldigte gegenüber den Grenzwächtern zu, die Geschichte mit seinem Kollegen sei nur eine Notlüge gewesen. Dem Beschuldigten wurde die Weiterfahrt in der Schweiz verweigert. IV. Rechtliche Würdigung