16 Fleisch bei sich zu haben. Er behauptete allerdings nicht, versehentlich an die Grenze gefahren zu sein. In der Folge wurde der Beschuldigte für die fällige Kontrolle auf den nebenan liegenden Revisionsparkplatz gewiesen. Anlässlich dieser Kontrolle stellte sich heraus, dass der Beschuldigte über keinen gültigen Führerausweis für die Schweiz verfügte bzw. ihm der mazedonische Führerausweis für die Schweiz aberkannt worden war. Der Beschuldigte behauptete zuerst, er habe sich mit einem Kollegen treffen wollen, der ihn über die Grenze hätte fahren wollen.