Denn dem Beschuldigten wurde bereits am 20.2.2003, mithin rund 11 1/2 Jahre vor der Tat, der Führerausweis für die Schweiz aberkannt. Der Beschuldigte hätte folglich bereits vor langer Zeit die Möglichkeit gehabt, einen Lernfahrausweis zu beantragen, was er nicht tat. Vielmehr fuhr der Beschuldigte bereits vor dem 2.10.2014 ohne Berechtigung Auto, weshalb ihm am 22.11.2013 eine Sperrfrist auferlegt wurde, während welcher er keinen Lernfahrausweis beantragen konnte. Zudem hat er bereits mehrfach Anlass zur Anordnung einer Sperrfrist gegeben, weshalb er seine Fahreignung mittels verkehrspsychologischer Untersuchung hätte abklären müssen (pag.