Gegenteiliges würde angesichts der konkreten Gegebenheiten an der Grenze Basel – Lysbüchel und des Verhaltens des Beschuldigten keinen Sinn machen. Die Schilderungen des Beschuldigten sind nicht glaubhaft. Die widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben zur Fahrt nach Frankreich (wer in welchem Auto), zum abgemachten Treffpunkt für die Rückreise in die Schweiz (an welchem Grenzübergang) und zum angeblichen Ablauf der Grenzkontrolle lassen sich weder mit dem Zeitablauf seit der Tat vom 2.10.2014 noch mit den angeblichen sprachlichen Schwierigkeiten des Beschuldigten erklären. Im Übrigen wurde G.______