15 te bereits 50 Meter vor der Grenze von H.________ aufgefordert worden ist, heranzufahren und der Beschuldigte nur aus diesem Grund zur Grenze gefahren ist. Der Beschuldigte fuhr mit seinem Fahrzeug neben der Abschrankung durch, unmittelbar neben die sich in der Schweiz befindende Grenzwachkabine bevor er von H.________ angehalten wurde. Die Grenzwächter gingen demnach zu Recht davon aus, der Beschuldigte wolle die Grenze zur Schweiz passieren. Gegenteiliges würde angesichts der konkreten Gegebenheiten an der Grenze Basel – Lysbüchel und des Verhaltens des Beschuldigten keinen Sinn machen.