Die Ausführungen der beiden Grenzwächter sind nach Ansicht der Kammer glaubhaft. Vom Beschuldigten und dessen Ehefrau wird denn auch nicht bestritten, zu wenig Fleisch deklariert zu haben und deshalb von den Grenzwächtern gebüsst worden zu sein. Ein entsprechendes Verfahren wegen Falschdeklaration wäre jedoch nicht notwendig gewesen, hätte der Beschuldigte gegenüber den Grenzwächtern angegeben, er wolle die Grenze gar nicht überschreiten. Der Beschuldigte habe auf Frage nach zu deklarierender Ware nur geantwortet, er habe 5 kg Fleisch bei sich.