Namen und keine Telefonnummer des Kollegen angeben können und daraufhin gesagt, es habe sich um eine Notlüge gehandelt, er sei selbst von Grenchen bis nach Frankreich gefahren. Diesbezüglich hätten sie jedoch die Polizei angefordert (S. 7 f. und S. 9 des Verhandlungsprotokolls, edierte Akten ES.2015.429). H.________ bestätigte folglich die Angaben von I.________. Auch er hatte keinen Grund, den Beschuldigten zu Unrecht zu bezichtigen. Dies gilt umso mehr, als das Strafverfahren wegen Fahrens ohne Berechtigung nicht in seinen Verantwortungsbereich fiel.